Energieeffizienz-Richtlinie
Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 20 Prozent ihres Primärenergieverbrauchs einzusparen und hat dieses Ziel zu einem der fünf vorrangigen Ziele der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gemacht.
In diesem Zusammenhang hat die Europäische Kommission am 22. Juni 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG vorgelegt. Nach einjähriger Verhandlung wurde vom Europäischen Rat am 4. Oktober 2012 die gegenständliche Richtlinie formell angenommen und am 14. November 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Seit 4. Dezember 2012 ist somit diese Richtlinie in Kraft.
Mit dieser Richtlinie 2012/27/EG werden nunmehr bestimmte Aspekte des Energieeffizienzplans der EK in verbindliche Maßnahmen überführt. Hauptzweck ist es, einen erheblichen Beitrag zur Erreichung des EU-Energieeffizienzziels (20 Prozent Energieeinsparung EU-weit bis 2020) für 2020 zu leisten.
Generelles Ziel (Artikel 1): Mit dieser Richtlinie wird ein Maßnahmenrahmen für die Förderung von Energieeffizienz in der Europäischen Union geschaffen um sicherzustellen, dass das übergeordnete Energieeffizienzziel der Europäischen Union von 20 Prozent bis 2020 erreicht wird.
Artikel 3 (Festlegung des Energieeffizienzeinsparziels): Jeder Mitgliedstaat hat einen Richtwert für ein nationales Energieeffizienzziel festzulegen. Dieses Ziel muss sich entweder auf den Primärenergie‑ oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie‑ oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität beziehen und als absoluter Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 ausgedrückt werden.
Bei der Festlegung des nationalen Energieeffizienzziels können Mitgliedstaaten nationale Gegebenheiten, welche sich auf den Primärenergieverbrauch auswirken, berücksichtigen (z. B. BIP-Entwicklung, Ausbau erneuerbarer Energien, Early Actions).
Die Bekanntgabe dieses Ziels hat im Rahmen des ersten Berichts (30. April 2013) zu erfolgen.
Artikel 4: Gebäuderenovierung: In diesem Artikel werden allgemeine Vorgaben betreffend die Festlegung einer nationalen langfristigen Strategie für die Renovierung von Gebäuden (private und öffentliche) getroffen. Es soll hier insbesondere ein Verzeichnis aller Gebäude erstellt werden (bis zum 30. April 2014) um auf Basis dessen eine langfristige Strategie zur Gebäuderenovierung festzulegen um die Energieeffizienzverbesserung bestehender Gebäude auf kostengünstige Weise in Angriff zu nehmen.
Artikel 5 (Vorbildwirkung des öffentlichen Sektors): Ab dem 1. Jänner 2014 sind jährlich drei Prozent der gesamten Gebäudefläche beheizter und/oder klimatisierter Gebäude, die sich im Eigentum des Staates (= Bund) befinden und von ihm genutzt werden zu renovieren. Die Drei-Prozent-Quote wird berechnet nach der Gesamtfläche von diesen Gebäuden deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 Quadratmeter bzw. ab dem 9. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter beträgt. Wenn es ein Mitgliedstaat es als erforderlich erachtet, kann er diese Drei-Prozent-Quote auch für eine Ebene unter des Zentralstaates (im Falle Österreichs wären dies die Länder) festlegen.
Artikel 6 (Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen): Durch diesen Artikel sollen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass öffentliche Einrichtungen nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz beschaffen. Dies unter Berücksichtigung u.a. der Kostenwirksamkeit, der Nachhaltigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der technischen Eignung.
Artikel 7 (Energieeffizienzverpflichtungssystem): Jeder Mitgliedstaat muss ein Energieeffizienzverpflichtungssystem einführen. Dieses Energieeffizienzverpflichtungssystem muss
1. entweder gewährleisten, dass die verpflichteten Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen, die im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats tätig sind, bis zum 31. Dezember 2020 ein kumuliertes Endenergieeinsparungsziel in Höhe von 1,5 Prozent des jährlichen Energieabsatzes (gemittelt über die letzten drei Jahre vor Anwendungsbeginn der Richtlinie) aller Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen an Endkunden erreichen. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden.
Jeder Mitgliedstaat kann dabei
die Berechnung anhand der Werte von 1 Prozent für die Jahre 2014 und 2015, 1,25 Prozent für die Jahre 2016 und 2017 und 1,5 Prozent für die Jahre 2018, 2019 und 2020 durchführen (phasing in);
Energieverkäufe an Unternehmen im Emissions Trading ausnehmen,
Primärenergieseitige Energieeinsparungen und
Early Actions ab den 1. Jänner 2009 berücksichtigen.
Quelle: BmWfi